Satzung
Satzung
Satzung des Vereins „fetish4all e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen “fetish4all“. Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist ein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteter Verein. Er soll ins Vereinsregister ein-getragen werden und führt dann den Zusatz e.V..
§ 2 Ziel und Aufgaben
Schaffung eines Kommunikations- und Treffpunkts für Menschen, die sich aufgrund ihres “Selbstbildes“ nicht in den Ausdrucksformen der allgemeinen Gesellschaft wiederfinden. Ih-rem Auftreten und ihrer Kleidung auch mit experimentellen Ansätzen, stehen wir offen gege-nüber.
§ 3 Durchführung des Vereinszwecks
Dem Vereinszweck dienen:
1. Veranstaltungen und Projekte zu:
- regelmäßigen Treffen und Themenabende, zum Gedanken-
und Erfahrungsaustausch
- Persönlichkeitsbildung, durch Vorlesungen, Seminare und Gruppenveranstaltungen
- Beratung für das Ehe- und Familienleben und für Alleinlebende
- Beratung, wie passt mein „Selbstbild“ in die Berufstätigkeit
- Die Räumlichkeiten des Vereins (Vereinsheim) stehen den Mitgliedern im Rahmen der Nut-zungsbedingungen und der Hausordnung zur Verfügung.
Die Nutzungsbedingungen sind in der Hausordnung geregelt.
2. Herausgabe von Schrifttum in papier- und elektronischer Form.
3. Mitarbeit im öffentlichen Leben unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinszweck wird durch Veranstaltungen und Einrichtungen im Sinne des § 3 der Satzung verwirklicht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
1. Aktive Mitglieder
- Aktives Mitglied kann jeder werden, der bereit ist aktiv den Vereinszweck zu
fördern.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.
- Jedes aktive Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag von 100,00 € zum Gründungszeit-punkt, dieser kann bei der jährlichen Mitgliederversammlung angepasst werden. Zusätzlich ist eine einmalige Aufnahmegebühr i.H.v. 50% des jeweils gültigen Jahresmitgliedsbeitrages zu entrichten.
2. Passive Mitglieder
- Passives Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, den Vereinszweck zu
fördern.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Jedes passive Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag von 100,00 € zum Gründungszeit-punkt. Dieser kann jedoch ebenfalls bei der jährlichen Mitgliederversammlung angepasst werden. Zusätzlich ist eine einmalige Aufnahmegebühr i.H.v. 50 % des jeweils gültigen Jahresmitgliedsbeitrages zu entrichten
3. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes
Männer und Frauen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins große Verdienste er-worben haben.
4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod.
b) durch Austritt aus dem Verein. Dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige,
spätestens 3 Monate zum Quartalsende an den Vorstand des Vereins.
Die Mitgliedschaft erlischt zum jeweiligen Quartalsende.
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann in gravierenden Fällen der
Vereinsschädigung oder durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
d) Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen erfolgt nicht.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus den folgenden Aufgabenbereichen:
- erster Vorsitzender
- zweiter Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Beisitzer
Mitglieder des Vorstandes, können mehrere Ämter ausüben. Der Vorstand muss jedoch aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Vereinsmitglieder sind von den Funktionen des Vorstandes in Kenntnis zu setzen.
Bankgeschäfte können vom Schatzmeister oder dem ersten Vorsitzenden bis zu einem Betrag von 500,00 € innerhalb eines Monats ohne Beschluss der Mitgliederversammlung getätigt werden (Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis).
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Sorge für die Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins
b) Planung und Durchführung von Veranstaltungen
c) Führung der Ämter des Vereins und der Verwaltung des
Vermögens des Vereins mit Rechenschaftsbericht gegenüber der
Mitgliederversammlung
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Entgegennahme und Behandlung von Anträgen der Mitglieder
g) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen vertritt den Verein allein.
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so übernimmt ein Vorstandsmitglied oder Beisitzer dessen Amt. Bis zu einer Neuwahl des Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. In drin-genden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist geladen werden.
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Außerordentliche Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragt.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Vorstandsmitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzu-fertigen, das von zwei Sitzungsteilnehmern unterzeichnet werden muss.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- dem Vereinsvorstand
- den aktiven Mitgliedern (mit vollem Stimmrecht)
- den passiven Mitgliedern (mit beratender Stimme)
- den Ehrenmitgliedern (mit beratender Stimme)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts und die Entlastung des
Vereinsvorstandes.
2. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern und dem Vorstand
satzungsgemäß erstellten Anträge.
3. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
4. Höhe des Mitgliedsbeitrags- und Aufnahmebeitrags
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu geschehen. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Er-schienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberech-tigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwe-senden erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Bildung eines Beirates
Für besondere Projekte, kann ein Beirat gebildet werden, der durch einfache Mehrheit, der stimmberechtigten Mitglieder berufen wird. Die Aufgaben und Kompetenzen werden in einer gesonderten Satzung festgelegt und bedürfen ebenfalls der einfachen Mehrheit der stimmbe-rechtigten Mitglieder.
§ 10 Vermögensrechtliche Bestimmungen
Den Mitgliedern stehen die im BGB § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter (s. Fußnote 1)
bezeichneten Rechte nicht zu. Ein Mitglied hat keinen Anspruch auf etwaige Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein wird durch den Tod oder Konkurs eines Mitgliedes nicht aufgelöst. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
Das Vereinsvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
Fußnote 1:
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angele-genheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einse-hen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwe-ckes fällt das Vermögen an
VIER PFOTEN - Stiftung für Tierschutz
Dorotheenstr. 48
22301 Hamburg
Die jeweiligen Vermögensempfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Schlussbestimmung
Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig erachten, ohne nochmalige Berufung der Mitglieder-versammlung vorzunehmen.
Augsburg, 21.06.2008




